Impressum:

 

Jüdiges Energie- und Gebäudetechnik GmbH

Hünenburg 12, 48165 Münster

Tel.: 02501 - 9 22 99 47

Fax: 02501 - 9 22 99 48

E-Mail: info[a]juediges-egt.de

 

Geschäftsführer: Michael Jüdiges

Eintragung Handelsregister: Amtsgericht Münster HRB 13525

 

USt.-IdNr. DE 815 327 576

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

Jüdiges Energie- und Gebäudetechnik GmbH · Hünenburg 12 · 48165 Münster
(Gültig seit dem 01.11.2011)

1.       Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen der Jüdiges Energie- und Gebäudetechnik GmbH, nachfolgend auch Auftragnehmer genannt, und dem Auftraggeber. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingung gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben. Eine entsprechende abweichende Regelung hat schriftlich zu erfolgen.

2.       Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

3.       Angebot und Annahme

Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und werden ausschließlich freibleibend angeboten. Die Erstellung eines Angebotes erfolgt unentgeltlich und ohne Gewähr. Die Annahme des Angebotes kann schriftlich, mündlich oder konkludent durch Aufnahme der Arbeiten ohne Widerspruch durch den Auftraggeber erfolgen.

4.       Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber

Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Einen Anspruch auf Leistungsausführung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes besteht nur sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich und vor Auftragserteilung einen Bauzeitenplan vorgelegt hat und alle notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungsausführung geschaffen wurden.

5.       Leistungsausführung
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung, Ergänzung oder Erweiterung des Auftrages, so bemühen sich sowohl der Auftraggeber wie auch der Auftragnehmer den Wünschen des jeweils anderen gerecht zu werden. Abänderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen die vom Auftraggeber beauftragt werden, bedürfen ausdrücklich nicht der Erstellung eines neuen Schriftlichen Angebotes durch den Auftragnehmer. Eine mündliche Beauftragung weiterer Leistungen durch den Auftraggeber kann zum Zwecke eines reibungslosen Bauablaufs mündlich gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers erfolgen.

6.       Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung der übereigneten Gegenstände zu verlangen.

7.       Gewährleistung
Es gelten die Bestimmungen über die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

8.       Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.

9.       Rechnungen und Zahlungen

Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen. Jede Rechnung ist zehn Tage nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zu bezahlen. Die Forderung des Auftragnehmers nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die Leistungen des Auftragnehmers, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.

10.   Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich unter Anführung des wichtigen Grundes erfolgt.

11.   Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmer unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

12.   Sonstige Bestimmungen

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, wird Münster als Gerichtsstand vereinbart. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingung vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.